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Jens Kirchhoff

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Hohes Gericht,

wir begründen unsere Klage zunächst mit den Argumenten, daß unser Fall kein zivilrechtlich einheitliches Vertragswerk darstellt. Meine mich in diesem Prozeß vertretende Anwaltskanzlei hat mir mitgeteilt,

 

    1. daß im Falle eines "Stehens oder Fallens" mehrerer Verträge die Rechtsprechung zu GrEStG §1 Abs 1 Nr. feststellt, daß grunderwerbsteuerlicher Gegenstand das bebaute Grundstück sei, weil nach dem Willen der Parteien durch mehrere Rechtsgeschäfte ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg herbeigeführt worden sei. Entsprechend gelte auch das Argument, wer das wirtschaftliche Ergebnis mehrerer unabhängiger oder auch nichtiger Verträge zuläßt (hinnimmt), habe damit einen Erfolg geschaffen, der steuerbar sei.

    2. daß es keine Konkurrenz zwischen den Umsätzen nach GrEStG §1 Abs 1 Nr 1 und der Ausnahmeregelung Umsatzsteuergesetz § 4 Nr. 9a gebe, weil

      a) diese beiden Steuerarten nebengeordnet seien bzw. unabhängig voneinander zu werten seien und

      b) aus Sicht des Bauunternehmers nur das Haus geliefert wurde (=> UStG), während der Empfänger jedoch das bebaute Grundstück als Packet erhalten habe (=> GrEStG).

       

Diese Meinung sei gefestigt durch zum großen Teil höchstrichterliche Rechtsprechung bzw. Urteile. Ich habe mir als juristischer Laie sowohl diese Urteile als auch einschlägige Literatur zu diesen Themen sowie zur Steuersystematik angeschaut, um eine schlüssige Begründung bzw. eine Beweisführung im Sinne der fundamentalen Aussagenlogik (*2 Seiten 15ff), in der ich mich durchaus kompetent fühle, zu den o.a. Punkten zu finden. Leider ist festzustellen, daß auch in höchstrichterlichen Urteilen Denkfehler bzw. Verstöße gegen die Aussagenlogik zu finden sind. Die zitierten Urteile führen nicht zu einer Klärung bzw. zu einem universell anwendbaren Beurteilungsprinzip, sondern zu Widersprüchen. Nur aus diesem Grund beanstande ich die Rechtsmeinung. Ich fühle mich bestärkt durch den Hinweis in *1 S.944-945: "Den Gleichheitssatz verletzt es aber, wenn eine bestimmte Einkommensverwendung für ein bebautes Grundstück sowohl mit der Grunderwerbsteuer als auch mit der Umsatzsteuer auf die Leistungen der Bauhandwerker belastet werden.....Glaubt man , mit Methoden der Rechtsanwendung die Doppelbelastung nicht vermeiden zu können, so gehören Fälle dieser Art vor das Bundesverfassungsgericht."

 

Zur Klarheit eines für alle Fälle einheitlichen Beurteilungsprinzips sollen folgende Aussagen als gültige Gedankenbasis hingestellt werden (unterstrichene Sätze):

 

1. Entweder eine Immobilie gilt als gebraucht (wenn auch neuwertig) oder aber sie muß erst noch erstellt werden. Im ersten Fall kann sie als bebautes Grundstück verkauft werden, im zweiten Fall muß ein Hausbau auf einem unbebauten Grundstück erfolgen, um eine neuwertige Gebrauchtimmobilie zu schaffen, wodurch auch die schuldrechtlichen Verträge hierzu getrennt zu sehen sind. Beides schließt sich gegeseitig aus. Die Gegenprobe durch Umkehrschluß, nämlich die Existenz eines bebauten Grundstückes (sowohl faktisch als auch als rechtlicher Gegenstand) ohne vorherigen Hausbau bzw. Bauvertrag ist wohl evident unsinnig, muß also verworfen werden und als indirekter Beweis dafür gelten, daß die obige unterstrichene Aussage richtig ist.(Vergleiche *2 S.21)

 

2. Wenn mir schuldrechtlich eine neuwertige Gebrauchtimmobile übereignet wird, weil aufgrund eines Vertragspacketes dies so ist, muß in der Kette der Produktionsphasen zum Hausbau bereits vorher ein Endverbraucher aufgetreten sein, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dies ist aber auch im verdeckten Bauherrenmodell nicht der Fall, denn die Baufirma ist vorsteuerabzugsberechtigt, streckt also nur meine Steuern als Endverbraucher vor. Die Gegenprobe, bzw. die Hypothese, daß "Empfänger der Bauleistungen nicht der vermeintliche Bauherr, sondern die das Grundstück anbietende Firmengruppe" (BFH 1986-01-29 II R 5/85) sei, führt zu dem Schluß, daß der Bauunternehmer/Firmengruppe Endverbraucher sei oder aber sein gebautes Haus als Eigenentnahme in den privaten Bereich überführt und dann erst das Ganze (bebautes Grundstück) an den privaten Empfänger der Leistungen weiterveräußert. Das ist aber auch nach BFH 1990-09-20 V R 92/85 unmöglich: "...führt der Unternehmer eine sonstige Leistung mit Hilfe von unternehmerisch in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen und Lieferungen aus, so ist von unternehmerisch bewirkter Leistung auszugehen. Solche Leistungen können den Rahmen des Unternehmens nur steuerbar verlassen, entweder nach §1 Abs.1 Nr.1 UStG 1980 als entgeltlicher Umsatz oder nach §1 Abs.1 Nr.2 UStG 1980 als Eigenverbrauch (für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen)." Da der Hausverkauf für den Bauunternehmer der Unternehmenszweck ist, kann der Empfänger der Bauleistungen letztendlich nicht die Baufirma/Firmengruppe (Steuerschuldner) sondern nur ich als Endverbraucher/Bauherr (Steuerträger) sein. (vergleiche *3 Seite 529 ff) Die Rechtsprechung führt also einen Zwischenumsatz zu einem Pseudo-Endverbraucher ein, der rechtlich gar nicht existieren kann.

 

3. Wenn ein einheitliches Vertagswerk vorliegt, das "...objektiv darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück im bebauten Zustand zu verschaffen" (2.Leitsatz BStBl 90 II 183), so ist das bebaute Grundstück sowohl dasjenige, das ich erhalte, wie auch dasjenige, das der Bauunternehmer mir liefert. Die schuldrechtlichen Gegenstände sind identisch. Lieferung und Empfang sind ein und derselbe Vorgang. Die Gegenprobe wäre die Hypothese, daß dem Erwerber ein Gegenstand bzw. ein schuldrechtlicher Anspruch auf den einheitlichen Gegenstand verschafft, aber dieser Gegenstand nicht geliefert wurde bzw. zu dieser Lieferung keine Verpflichtung vorläge. Dies ist jedoch schon unmöglich, weil dann das Grundstück nicht "Leistungsgegenstand" im Sinne des obigen Leitsatzes wäre. Wenn also ein einheitliches Vertragswerk im oben zitierten Leitsatz vorliegt, bin ich per anerkannter Definition des Tausches im Zivilrecht auch gleichzeitig "umsatzsteuerrechtlicher Leistungsempfänger", denn diese "ist grundsätzlich die Person,die aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, wie es (nach außen hin erkennbar) dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt und verpflichtet ist" (BFH 1987-05-07 V R 85/77). "Ergibt sich die Verpflichtung zur Ãœbereignung des Grundstückes und zur Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich zwar aus zwei oder mehreren Verträgen, sind diese Vertäge jedoch aufgrund ihres rechtlichen Zusammenhanges zivilrechtlich als einheitlicher Vertrag anzusehen", so ist nicht nur " grunderwebsteuerlicher Gegensstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand" (BStBl 90 II 182), weil der Erwerber aus seiner Sicht verpflichtet war, sondern auch aus Sicht des Bauunternehmers das Grundstück in bebautem Zustand umsatzsteuerlicher Gegenstand, denn "die Annahme eines Leistungsaustauschs erfordert auf seiten des leistenden Unternehmers ein zweckgerichtetes, d.h. auf den Erhalt einer objektiv erzielbaren Gegenleistung gerichtetes Verhalten (durch Lieferung oder sonstige Leistung), die die gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung auslöst" (BFH 1981-09-17 V B 43/80, *4), womit das Haus logischerweise umsatzsteuerbefreit sein muß, was aber in meinem Fall nicht gegeben ist. Die "Verschaffung der Verfügungsmacht" ist aus Sicht beider Gesetze (UStG, GrEStG) identisch: Wenn irgendein Tauschgeschäft im Zusammenhang mit einem Grundstück als Tatbestand dem Sinn §3 (1) UStG widerspricht, kann bei diesem Tauschgeschäft auch kein Tatbestand im Sinne §1 Abs.1 Nr.1 GrEStG vorliegen. Die Gegenprobe entspricht der Behauptung, der Bauunternehmer hätte nur ein Verhalten gezeigt, das ausschließlich auf die Lieferung des Hauses abestellt, womit jedoch wieder bewiesen wäre, daß es keinen zivilrechtlichen Zusammenhang zwischen Verträgen, kein Stehen-und-Fallen, kein einheitliches Vertragswerk und also auch kein bebautes Grundstück als grunderwerbsteuerlichen Gegenstand gibt. Schon hier wird deutlich: Ãœbereignung eines Gegenstandes ohne Lieferung kann es nicht geben, wenn von Tausch die Rede ist. Entweder es liegt im festgestellten Gegenstand ein Umsatzsteurfall oder aber ein Grunderwerbsteuer-Fall vor !

 

4. Ein Umsatz, der unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt ist echte Teilmenge (Untermenge) aller Umsätze des UStG’es. Mit Ausnahmeregelung §4 Nr.9a wird vom Gesetzgeber unzweideutig ausgedrückt, daß es keine Doppelbesteuerung mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer geben darf. Daraus folgt, daß das Argument einer Nichtgleichartigkeit von Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer entweder in sich widersprüchlich oder aber für den Gegenbeweis der obigen Aussage irrelevant ist. Wird in der klassischen Aussagenlogik eine Ausnahme in ein Regelwerk eingefügt, so ist klar, daß es keinen Fall geben kann, der sowohl die Regel als auch die Ausnahme als wahr erfüllt. Dieser logische Rand ist paradox und tabu (*2) für jede Deutung mittels widerspruchsfreier Aussagenlogik. Diesem Dilemma kann man scheinbar entgehen, indem man behauptet, die Menge aller möglichen Grunderwerbsteuer-Tatbestände und die Menge aller Umsatzsteuer-Tatbestände seien nebengeordnet, voneinander unabhängig. Dann jedoch ergibt sich ein eklatanter logischer Widerspruch der Deutung: Wieso sieht der Gesetzgeber eine Ausnahme von einer Regel vor, wenn die unterscheidende Zuordnung aller Fälle mit einem wie auch immer zu deutenden Tatbestand "Umsatz" zu entweder Umsatzsteuer oder Grunderwerbsteuer überflüssig ist, da es ja gar keinen Fall gibt, der beide Gesetze berührt (Schnittmenge = leere Menge). Der §4 Nr.9a UStG wäre völlig obsolet bzw. sinnlos. (siehe auch *1 S.940 ff)

Ein weiterer Versuch, diesem Dilemma zu entgehen ist die folgende Behauptung: "Es handelt sich jedenfalls aus Sicht des BFH bei den Bauleistungen des Bauunternehmers nicht um denselben Vorgang, der die Grunderwerbsteuerpflicht auslöst"(*5). Diese Bahauptung ist aber bereits unter 3. oben widerlegt.

Es gibt also eine Konkurrenz zwischen Grunderwerbsteuergesetz und Umsatzsteuergesetz. Dies hat die Rechtsprechung auch erkannt (BFH II R 5/85), indem sie sagt, daß die Umsatzsteuer der Grunderwerbsteuer "weichen muß", und das kann sie nur, wenn es sich um die Konkurrenz der steuerlichen Zuordnung im selben Fall (dieser eine Umsatz) handelt, und außerdem beide Steuerarten eben nicht unabhängig voneinander zu bewerten sind! (Die Erkenntnis ergibt sich für mein Finanzamt nicht aus dem Grunderwerbstergesetz, für das es sich zuständig fühlt, denn im Grunderwerbsteuergesetz ist von einem "Weichen" keine Rede.) Dieses Argument nutzt das FA X (*5) auch noch, um die Umsatzsteuer, die soeben noch der Grunderwerbsteuer weichen sollte, nun doch wieder in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Hier wird der Steuerzahler endgültig für dumm verkauft.

 

5. Entweder ein Erwerbs- bzw.Liefer-Gegestand wird "bestimmt durch den Erfolg, der aufgrund des den Steuertatbestand erfüllenden zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes eintritt" (*6) , oder aber  aufgrund der zivilrechtlichen Einzelverträge für sich bzw. deren schuldrechtlichen bilateralen Einzelregelungen. Dieser Erfolg kann genau Inhalt der Einzelverträge sein oder darüber hinaus begründet werden (Im letzteren Fall "knüpft die gesetzliche Regelung nicht an die zivilrechtliche Qualifikation des den Anspruch begründeten Rechtsgeschäftes an, sondern an das von den Parteien gewollte wirtschaftliche Ergebnis" (*6)). Wenn aber einmal eine Entscheidung über das Prinzip (Erfolg oder aber unabhängige Einzelverträge) getroffen wurde, muß es beibehalten werden. Die Gegenprobe entspricht der Annahme, derselbe Umsatz könnte einmal besteuert werden, weil die Verträge isoliert entsprechend der zivilrechtlichen Gestaltung betrachtet werden, ein anderes mal jedoch nicht besteuert werden, weil der wirtschaftliche Erfolg dieser Verträge zähle - oder umgekehrt. Damit wäre ein klassischer Fall von Ungleichbehandlung beschrieben, da auf denselben Fall zwei unterschiedliche Beurteilungsprinzipien angewendet werden.

Die beiden Beurteilungsprinzipien schließen sich gegeseitig aus, denn der Erfolg zweier Verträge ist nicht gleichzusetzen mit den Verträgen, anhand derer er festgestellt wird. Ein einheitliches Vertragswerk ist nicht Rechtsgeschäft im Sinne der zivilrechtlichen Rechtsgeschäfte, aus denen es abgeleitet wird. Die Wirkung folgt aus mehreren Ursachen aber sie ist nicht den Ursachen gleich. Das steuerrechtliche Ganze ist nicht Summe seiner zivilrechtlichen Teile. Wer das dennoch zu beweisen sucht, wird einem ständigen Zirkelschluß von Aussagen und Schlußfolgerungen aus diesen Aussagen aufsitzen: Ein Paradoxon ist innerhalb widerspruchsfreier Aussagenlogik nicht beweisbar. Dies wiederum ist der indirekte Beweis, für den Leitsatz oben zu diesem Punkt.

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Zusätzlich zur Begründung zu meiner Klage muß also noch folgendes geltend gemacht werden:

Ich wurde für das Haus doppelt besteuert (USt und GrESt), obwohl dies der Gesetzgeber ausgeschlossen hat (siehe Punkt 4 oben). Dies geschah nicht aus sachlichem Grund, sondern weil das Finanzamt X bzw. die von ihm zitierte Rechtsprechung für denselben Vorgang (siehe Punkt 3 oben), der bereits Umsatzsteuer-pflichtig war, mit Hilfe eines zweiten Beurteilungsprinzips Grunderwerbsteuer festsetzt (siehe Punkt 5 oben), obwohl beide Steuern nicht gleichzeitig erhoben werden dürfen (siehe Punkt 4 oben).

Angenommmen, in meinem Fall läge tatsächlich ein einheitliches Vertragspacket der Grunderwerbsteuer-Feststellung zugrunde, weil der Erfolg aus meinem Grundstückskaufvertrag und meinem späteren davon unabhängigen Bauuaftrag als steuerbar gewertet wird. Dann gilt aber auch, daß mir gemäß einheitlichem Vertragspacket ein bebautes Grundstück geliefert wurde, was wiederum die Umsatzsteuerpflicht ausschließt.

Dies geht spiegelbildlich aus demselben § 139 BGB (Teilnichtigkeit) hervor, mit dem das "einheitliche Rechtsgeschäft" begründet wurde: Ein "einheitliches" Rechtsgeschäft aus mehreren miteinander verbundenen Willenserklärungen ist zivilrechtlich nichtig, wenn eine Seite nur einen Teil der Gegenleistung erbracht hat oder erbringen kann (BGB §306), wenn auch teilweise über einen Dritten. Mein Bauunternehmer konnte nichts anbieten, was er nicht auch komplett liefern/leisten konnte. Ein Unternehmen ist nur dann zur Lieferung eines eigenständigen Wirtschaftsgutes (hier: Haus) verpflichtet, also keiner "wirtschaftlichen Einheit", wenn gleichzeitig keine weiteren Willenserklärungen für weitere Leistungen vorliegen, die zur Lieferung einer wirtschaftlichen Einheit verpflichten. Er mußte also ebenfalls frei sein in dem "ob und wie" der Leistungserbringung. Seine Lieferverpflichtung darf nicht mit anderen Leistungsverpflichtungen stehen oder fallen. Ein einheitliches Rechtsgeschäft wäre, auch aus Sicht meines Bauunternehmers nichtig gewesen, wenn er nicht auch das Grundstück hätte liefern können.

Außerdem gilt: "Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang darf umsatzsteuerrechtlich nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt werden" sowie die dann folgenden Sätze der UStR 29 Nr.1.

 

Wenn das hohe Gericht zum Tatbestand des einheitlichen Vertragswerkes kommen sollte, fordere ich anstelle der Grunderwerbsteuer die Umsatzsteuer zurück. Ich bantrage für diesen Fall also festzustellen, daß die Umsatzsteuer zu unrecht erhoben wurde und vom zuständigen Finanzamt die Mehrwertsteuer für das Haus gemäß beiliegendem Schreiben von Z-Haus vom 6.9.1996 in Höhe von 15%= 48.038,10 DM zurückzuzahlen ist. Denn das FA X stellt selbst fest, daß die Umsatzsteuer der Grunderwerbsteuer "zu weichen" habe bzw. ein "Vorrang der Grunderwerbsteuer vor der Umsatzsteuer im Schrifttum nicht in Frage gestellt" werde (*5).

Ich fordere außerdem als Hauskäufer nach "verdecktem Bauherrenmodell" gleichbehandelt zu werden mit demjenigen Hauskäufer, der nach "echtem Bauherrenmodell" zivilrechtliche Verträge gestaltet hat. Denn auch derjenige, der von ein und demselben Bauunternehmer sowohl Grundstück als auch Haus erwirbt, zahlt Grunderwerbsteuer für das bebaute Grundstück, aber im Gegensatz zu meinem vorliegenden Fall keine Umsatzsteuer, obwohl es sich auch dort um ein einheitliches Rechtsgeschäft über eine wirtschaftliche Einheit handelt und der wirtschaftliche Erfolg seiner Verträge ebenfalls der Erwerb eines bebauten Grundstücks ist.

Abschließend bleibt noch zu sagen, daß meine zivilrechtliche Vertragskonstruktion nicht zum Ziel hatte, die Grunderwerbsteuer zu unterlaufen (AO §42) sondern den natürlichen Vorgang eines Hausbaus vertraglich abzusichern entsprechend der Verkehrsitte (BGB §157), daß ich erst ein (selbstverständlich unbebautes) Grundstück besitzen muß, damit auch der spätere Bauauftrag bzw. meine Verpflichtung hieraus eingehalten werden kann. Eigentlich wäre es steuerlich für mich wesentlich günstiger gewesen, wenn mein Bauunternehmer zum gleichen Notartermin das Grundstück von der (Grundstücksfirma) gekauft und erst dann an mich weiterverkauft hätte, also ein echtes Bauherrenmodell zu konstruieren. Dann hätte er mir sein Haus (320 TDM) 15 % billiger anbieten können (USt-Ersparnis 48 TDM), wofür ich die Grunderwerbsteuer des unbebauten Grundstückes für meinen Bauunternehmer zusätzlich hätte übernehmen müssen (Aufwand nur 2 TDM). Das verdeckte Bauherrenmodell hat mich also gegenüber dem echten netto 46 TDM gekostet.

Interessanterweise setzt sich kein Gericht damit auseinander, daß die §§72 und 74 BewG gelten und nur nach Augenschein zum Zeitpunkt des Vertrages nachprüfbar sind. Widersprüche mit Tatsachen aus dem Zivilrecht und der wirklichen Welt scheinen nicht zu gelten. Dafür aber dürfen zivilrechtliche Fiktionen, virtuelle Gegenstände und Vorgänge (siehe oben 2,3,4) und eine "übergeordnete" Steuerrechtslogik (siehe oben 4,5) erfunden werden, die den Bürgern freischwebend von dem Gesetz Steuern abverlangen. Ich behaupte, daß die Steuerbehörde den Ãœbergang vom unbebauten zum bebauten Grundstück hier zweimal besteuert: einmal, weil ein Haus gebaut wird und der Fiskus sich auf Umsatzsteuer freut, zusätzlich, weil es als eine neuwertige Gebrauchtimmobile angesehen wird, damit trotz Verbotes (Siehe Punkt 4 oben) auch noch Grunderwebsteuer kassiert werden kann. Werden die Gerichte Reihenhauskäufer vor diesen Tricks der Finanzämter endlich einmal schützen, oder sitzen Finanzgerichte im Vorzimmer der Finanzämter ? Wenn AO §42 dem Rechtsanwender einen Freibrief zur Erfassung aller Vorgänge, die nach "Geschäft" riechen, gibt -ihn dadurch interessanterweise aber einer widerspruchsfreien rechtlichen Begründung beraubt!- , wer bietet dann uns Steuerzahler Schutz vor einem Mißbrauch umgekehrt durch den Rechtsanwender, der jedes "Geschäft" willkürlich als steuerlich rechtens konstruieren darf ? (Siehe auch *1 Seiten 937 bis 1097)

Die Zusammenhänge sind keineswegs einfach. Ich danke bereits jetzt für eine eingehende Auseinandersetzung mit meinen langen Argumentationen oben und bitte um unparteiische Prüfung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

*1 "Die Steuerrechtsordnung" Klaus Tipke , Verlag Otto Schmidt Köln

*2 DTV-Atlas zur Mathematik 1974

*3 "Steuerrecht" K.Tipke, J.Lang ; Verlag Otto Schmidt Köln 14. Auflage 1994

*4 BFH 1988-02-10 X R 16/82 : "Der umsatzsteuerrechtliche Leistungsaustausch ist gekennzeichnet durch Wechselbeziehungen zwischen zweckgerichteter Leistung und erstrebter bzw. erwarteter oder erwartbarer Gegenleistung." vergl. BFH Urteil v. 7.5.81

*5 Schreiben FA X an FG Y Az. 13/715/8092 5 - Dp380 vom 26.04.1994).

*6 2-BvR-72/90 1991-12-27

 

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